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Freizeiten

Reisevertragsrecht

Grundsätzlich haben wir in der Jugendarbeit die gleichen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten wie ein Touristikunternehmen. Wie diese sind auch wir oftmals …

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1. Januar 2014
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4 min

Grundsätzlich haben wir in der Jugendarbeit die gleichen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten wie ein Touristikunternehmen. Wie diese sind auch wir oftmals Reiseveranstalter.

Nach § 651a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im folgenden BGB) wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Reiseveranstalter ist danach, wer mindestens zwei Reiseleistungen (hierzu zählen z.B.: Unterkunft, Verpflegung, Fahrt, Programm) zu einer Gesamtleistung und einem Preis zusammenfasst. Die Vorschriften zum Reisevertrag finden sich in den §§ 651a – 651 m des BGB. Die Vorschriften verpflichten einerseits den Veranstalter zur Einhaltung zahlreicher Vorschriften und eröffnen andererseits dem Reisenden umfangreiche Ansprüche im Falle von Reisemängeln.

Es würde den Umfang des Rahmens sprengen, wenn hier auf alle Besonderheiten des Reisevertragsrechts eingegangen würde. Exemplarisch sollen einige Punkte herausgegriffen werden, die nach Ansicht des Verfassers am häufigsten nicht beachtet werden.

  1. § 651a Abs. 2 BGB Vertragsbeziehungen mit Externen

Zu beachten ist, dass der Veranstalter auch für Leistungen verantwortlich ist, die er selber in Anspruch nimmt. § 651 Abs. 2 BGB bestimmt: Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Somit ist der Veranstalter grundsätzlich auch haftbar für das externe Busunternehmen oder das angemietete Freizeitheim, wenn er das Gesamtpaket der Leistungen anbietet.

    1. § 651c BGB Abhilfe

Werden in der Ausschreibung einer Freizeit besondere Highlights als Programmpunkt aufgelistet, muss die entsprechende Aktivität auch durchgeführt werden, sofern dies nicht Gründe höherer Gewalt verhindern. Insofern bestimmt § 651c Absatz 1 BGB: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Fällt ein solches Highlight z.B. wegen nachlässiger Planung oder dem Streichen des Programmpunkts aus disziplinarischen Gründen aus, so hat der Teilnehmer ein Recht auf Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB. Weitere Möglichkeiten des Teilnehmers bestehen – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – in einer Kündigung des Reisevertrags (§ 651e BGB) oder die Geltendmachung von Schadensersatz wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ (§ 651f Abs. 2 BGB). Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung auch Rentnern oder Schülern einen solchen Schadenersatzanspruch zubilligt, der Anspruch kann also auch von nicht-berufstätigen Menschen geltend gemacht werden. Die Höhe des Reisepreises hat keinen Einfluss auf die Höhe des Schadenersatzanspruchs. Erforderlich für die Geltendmachung der Ansprüche des Teilnehmers ist die an Fristen gebundene Mängelrüge. Der Veranstalter kann dem Teilnehmer ein Unterlassen oder Versäumen der Mängelanzeige nur entgegenhalten, wenn er in der Reisebestätigung hierüber aufgeklärt hat (vgl. § 6 BGB-Informationspflichten-Verordnung – im folgenden BGB-InfoV).

    1. § 651k BGB Reisepreisversicherung

Als Jugendgruppe sind wir grundsätzlich verpflichtet eine Reisepreissicherung zu gewährleisten. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen, z.B. wenn wir nur gelegentlich Freizeiten durchführen (höchstens zwei Freizeiten im Jahr) oder die Reise ausschließlich den eigenen Mitgliedern angeboten wird. Weitere Ausnahmen befinden sich in § 651k Abs. 6 BGB: Reise dauert nicht länger als 24 Stunden, keine Übernachtung und Reisepreis übersteigt 75 Euro nicht (Voraussetzungen sind kumulativ aufgelistet!).

Ansonsten sind wir nach § 651k BGB grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, den Reisepreis durch eine Versicherung des Reisepreises abzusichern und dies durch Übergabe eines sogenannten Sicherungsscheines zu dokumentieren. Eine andere Form der Absicherung ist eine Bankrücklage (Bankbürgschaft).

Hierdurch soll im Fall der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt werden, dass der Teilnehmer sein Geld im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters tatsächlich erstattet bekommt.

Nach § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Ausnahmen von dieser Verpflichtung gibt es nur im engen Umfang. Eine Möglichkeit besteht darin, den Freizeitbetrag erst am Ende der Freizeit zu kassieren.

    1. Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

Die BGB-InfoV regelt die Informationspflichten des Reiseveranstalters in den unterschiedlichen Phasen der Anbahnung einer Reisebuchung, sowie in dem Zeitraum zwischen der Buchung und dem Beginn der Reise. Aufgrund der Kürze dieses Beitrags kann hier nicht auf die einzelnen Vorschriften der BGB-InfoV eingegangen werden. Es ist erforderlich, diese knapp gehaltene Verordnung in Eigenarbeit durchzulesen und entsprechend umzusetzen. In der BGB-InfoV stehen beispielsweise Infos darüber, welche Prospektangaben (§ 4 BGB-InfoV) oder Informationen in der Reisebestätigung (§ 6 BGB-InfoV) mindestens enthalten sein müssen.

    1. Möglichkeiten für den Veranstalter

Als Veranstalter haben wir die Möglichkeit auch günstige Regelungen zu schaffen. Zur Übersicht seien folgende Beispiele angeführt. Zu beachten ist, dass diese Rechte von bestimmten Voraussetzungen abhängen, welche aus Platzgründen hier nicht dargestellt werden:

5.1 Haftungsbeschränkung nach § 651h Abs. 1 BGB

Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reiseveranstalter durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Ein allgemeiner Haftungsausschluss für den Fall, dass ein Teilnehmer den Anordnungen der Mitarbeiter zuwiderhandelt ist hingegen grundsätzlich unwirksam.

5.2 Stornogebühr nach § 651i Abs. 3 BGB

Nach § 651i Abs. 3 BGB können im Vertrag Stornogebühren festgesetzt werden. In diesem Fall sei auf § 309 Nr. 5 b BGB hingewiesen: Dem Teilnehmer muss ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet werden, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

5.3 Mindestteilnehmeranzahl § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV

In der Reiseausschreibung kann der Veranstalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindesteilnehmerzahl angeben. Sofern bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, braucht die Reise dann nicht durchgeführt werden.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen wurden nach sorgfältiger Recherche und nach besten Wissen nach dem Stand der Rechtslage zum 09.02.2014 zusammengestellt. Weder Herausgeber noch Verfasser können jedoch vor dem Hintergrund unterschiedlicher bzw. geänderter Rechtsprechung eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.